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Europaius

§ 197 ArbVG – Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.

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Rechtsprechung zu § 197 ArbVG

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Verweise in dieser Vorschrift

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