§ 197 ArbVG – Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.
Rechtsprechung zu § 197 ArbVG
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2022-09-01
Verweise in dieser Vorschrift
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