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Europaius

§ 238 ArbVG – Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der Europäischen Gesellschaft zu tragen.

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Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.