§ 247 ArbVG – Entsendung der Mitglieder
(1)Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze gemäß § 234.
(1a)Bei der Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft ist § 110 Abs. 2a bis 2e sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Arbeitnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Gesellschaften mit Sitz im Inland hat durch den SE-Betriebsrat zu erfolgen.
(3)Die Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft entsendeten Mitglieder hat an den SE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft zu erfolgen.
(4)Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Abs. 2) und endet in den Fällen des § 237 Abs. 5 Z 2 bis 5 sowie im Fall des § 246 Abs. 3. Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Absatz 2,) und endet in den Fällen des Paragraph 237, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 sowie im Fall des Paragraph 246, Absatz 3,
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 110Mitwirkung im Aufsichtsrat
- § 234Entsendung
- § 237Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
- § 246Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 113
- § 209
- § 260Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen…
- § 261Anwendung der Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ohne Verhandlungen
- § 265Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen…
- § 269Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen…
- § 272Teil Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung