§ 256 ArbVG – Organe der Arbeitnehmerschaft
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 254 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen. In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des Paragraph 254, erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des römisch sieben. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
Verweise in dieser Vorschrift
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