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§ 262 ArbVG – Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

(1)Sofern es sich nicht um einen Fall des § 258 Abs. 3 erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten Sofern es sich nicht um einen Fall des Paragraph 258, Absatz 3, erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten 1. im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft § 110, im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft Paragraph 110,, 2. im Fall einer nachfolgenden grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft die Bestimmungen dieses Teiles.
(2)Wenn die Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß § 221 Abs. 4 führen würde, gelten für die Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung die für die verschmolzene Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.

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