§ 79 ArbVG – Aufgaben
Der Betriebsräteversammlung obliegt: 1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds; 2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage; 3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds; 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates; 5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4).
Verweise in dieser Vorschrift
1