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§ 79 ArbVG – Aufgaben

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Der Betriebsräteversammlung obliegt: 1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds; 2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage; 3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds; 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates; 5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4).

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Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.