§ 49k MRG – Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz
(1)Die Änderungen der §§ 2, 16, 29 und 37 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025 , treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2)§ 2 Abs. 1 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025 , ist auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 geschlossen werden. Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des 5.
(3)§ 16 Abs. 6 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025 , gilt für Valorisierungen nach der am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung ( BGBl. II Nr. 170/2023 ). Paragraph 16, Absatz 6, in der Fassung des 5.
(4)§ 29 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025 , ist auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 geschlossen oder vertraglich oder gesetzlich erneuert werden; für vor dem 1. Jänner 2026 vereinbarte Befristungen bleibt die bisherige Rechtslage weiter anwendbar. Paragraph 29, in der Fassung des 5.
(5)§ 37 Abs. 3 Z 17 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025 , ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 anhängig gemacht werden. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, in der Fassung des 5.
Verweise in dieser Vorschrift
4