§ 123 UGB – Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten Entstehung der Gesellschaft
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht › Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander
(1)Die offene Gesellschaft entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.
(2)Handeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste. Die Gesellschaft tritt mit Eintragung in das Firmenbuch in die Rechtsverhältnisse ein.
Rechtsprechung zu § 123 UGB
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2026-02-24
2020-04-22
Verweise auf diese Vorschrift
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