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§ 154 UGB – Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht › Fünfter Titel – Liquidation der Gesellschaft

(1)Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
(2)Die Zuweisung eines Liquidationsgewinns oder –verlustes richtet sich nach der Beteiligung der Gesellschafter (§ 109).

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