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Europaius

§ 173 UGB – Haftung bei Eintritt als Kommanditist

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

(1)Wer in eine bestehende eingetragene Personengesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171, 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird oder nicht.
(2)Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.