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Europaius

§ 196a UGB – Wirtschaftlicher Gehalt

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.

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Rechtsprechung zu § 196a UGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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