§ 196a UGB – Wirtschaftlicher Gehalt
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.
Rechtsprechung zu § 196a UGB
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2026-04-22
Verweise auf diese Vorschrift
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