§ 204 UGB – Abschreibungen im Anlagevermögen
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
(1)Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann.
(1a)Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens dürfen im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.
(2)Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996 )
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 203Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens; Anschaffungs- und Herstellungskosten
- § 208Wertaufholung
- § 232Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
- § 235Beschränkung der Ausschüttung
- § 238Anhangangaben für mittelgroße und große Gesellschaften
- § 906Buch Schlussbestimmungen Inkrafttreten