§ 207 UGB – Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem Wert anzusetzen, der sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
Rechtsprechung zu § 207 UGB
1
2014-05-22
Verweise auf diese Vorschrift
4