§ 215 UGB – Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.