Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 256 UGB – Behandlung der Zwischenergebnisse

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

(1)In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit dem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Bilanz dieses Unternehmens anzusetzen wären, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bildeten.
(2)Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die Behandlung der Zwischenergebnisse nicht wesentlich (§ 189a Z 10) ist.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.