§ 35 UGB – Unterschriftenzeichnung
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Firma
Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Firma
Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.