§ 372 UGB – Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er beim Erwerb der Innehabung des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.