Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 374 UGB – Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.