§ 374 UGB – Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach anderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
Verweise in dieser Vorschrift
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