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Europaius

§ 389 UGB – Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft

Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.