§ 389 UGB – Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.
Verweise in dieser Vorschrift
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