Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 392 UGB – Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft

(1)Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
(2)Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.