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Europaius

§ 395 UGB – Wechselindossament

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft

Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

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