§ 395 UGB – Wechselindossament
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft
Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.