§ 407 UGB – Abschnitts
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Vierter Abschnitt – Speditionsgeschäft
(1)Spediteur ist, wer es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen.
Rechtsprechung zu § 407 UGB
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2017-10-16
Verweise in dieser Vorschrift
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