Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
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§ 409 UGB – Fälligkeit der Provision

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Vierter Abschnitt – Speditionsgeschäft

Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist.

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Rechtsprechung zu § 409 UGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.