§ 416 UGB – Lagerhalter
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Lagergeschäft
Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Lagergeschäft
Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.