Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
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§ 416 UGB – Lagerhalter

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Lagergeschäft

Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.