§ 421 UGB – Gesetzliches Pfandrecht
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Lagergeschäft
Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
Verweise auf diese Vorschrift
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