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Europaius

§ 421 UGB – Gesetzliches Pfandrecht

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Lagergeschäft

Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.