§ 431 UGB – Haftung für Gehilfen
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft
Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.