Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 431 UGB – Haftung für Gehilfen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft

Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

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