§ 436 UGB – Zahlungspflicht des Empfängers
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.