§ 478 UGB
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft
(1)Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.
(2)Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.
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