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Europaius

§ 478 UGB

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft

(1)Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.
(2)Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.

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