§ 484 UGB – Reeder und Reederei
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft
Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes.
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft
Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes.