§ 520 UGB – Einträge in das Tagebuch
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft · nichtamtliche Überschrift
(1)Von Tag zu Tag sind in das Tagebuch einzutragen: die Beschaffenheit von Wind und Wetter; die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Entfernungen; die ermittelte Breite und Länge; der Wasserstand bei den Pumpen.
(2)Ferner sind in das Tagebuch einzutragen: die durch das Lot ermittelte Wassertiefe; jedes Annehmen eines Lotsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abganges; die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung; die im Schiffsrate gefaßten Beschlüsse; alle Unfälle, die dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und eine Beschreibung dieser Unfälle.
(3)Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die verhängten Disziplinarstrafen sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle sind in das Tagebuch einzutragen.
(4)Die Eintragungen müssen, soweit nicht die Umstände es hindern, täglich geschehen.
(5)Das Tagebuch ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zu unterschreiben.