§ 553a UGB
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft
Wenn der Schiffer nicht mit dem Schiffe nach dem Heimatshafen oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, gebührt ihm ferner freie Zurückbeförderung (§ 547) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung.
Verweise in dieser Vorschrift
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