§ 556 UGB – Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder 1. auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder 2. auf einzelne Güter (Stückgüter).
Verweise auf diese Vorschrift
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