§ 633 UGB – Untergang der Güter nach Reiseantritt
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Sechster Abschnitt – Frachtgeschäft · nichtamtliche Überschrift
Gehen nach dem Antritte der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch teilweise zu zahlen, sofern nicht im § 618 das Gegenteil bestimmt ist.
Verweise in dieser Vorschrift
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