§ 704 UGB
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Siebenter Abschnitt – Haverei
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, daß der Gegenstand später von einer besonderen Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht.
Verweise auf diese Vorschrift
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