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Europaius

§ 713 UGB – Abzug havereifremder Wertverringerungen und Verluste

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Siebenter Abschnitt – Haverei · nichtamtliche Überschrift

Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wertsverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (§§ 711, 712) in Abzug zu bringen.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.