§ 722 UGB – Abzug späterer Forderungen bei Beitragsberechnung
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Siebenter Abschnitt – Haverei · nichtamtliche Überschrift
Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine durch einen späteren Notfall begründete Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werte nach Abzug dieser Forderung bei.
Verweise auf diese Vorschrift
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