Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 728 UGB – Aufmachung der Dispache

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Siebenter Abschnitt – Haverei · nichtamtliche Überschrift

(1)Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Beteiligten verantwortlich.
(2)Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Beteiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.