§ 739a UGB – Anwendung auf nicht erwerbsmäßige Schiffsverwendung
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Siebenter Abschnitt – Haverei · nichtamtliche Überschrift
Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.
Verweise in dieser Vorschrift
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