§ 757 UGB – Begriff der Reise
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Siebenter Abschnitt – Haverei · nichtamtliche Überschrift
Als eine Reise im Sinne dieses Abschnitts wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrags oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.
Verweise auf diese Vorschrift
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