§ 760 UGB – Umfang des Pfandrechts des Schiffsgläubigers
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Siebenter Abschnitt – Haverei · nichtamtliche Überschrift
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie und Kosten.