§ 770 UGB
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Siebenter Abschnitt – Haverei
Die im § 754 unter Nr. 10 bezeichneten Forderungen stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung nach, soweit sie nicht unter § 768 Nr. 2 fallen. Die im Paragraph 754, unter Nr.
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