§ 773 UGB – Haftung des Reeders bei Kaufgeldeinziehung
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Siebenter Abschnitt – Haverei · nichtamtliche Überschrift
Soweit der Reeder in den Fällen der §§ 764, 765 das Kaufgeld einzieht, haftet er den Schiffsgläubigern, deren Pfandrechte infolge der Zwangsversteigerung, des Verkaufs oder des Aufgebotsverfahrens erloschen sind, in gleicher Weise persönlich wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (§§ 771, 772).
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 764Erlöschen des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
- § 765Aufgebotsverfahren bei Schiffsveräußerung
- § 771Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht
Verweise auf diese Vorschrift
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