§ 780 UGB – Unversicherbarkeit der Heuerforderung
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zehnter Abschnitt – Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt · nichtamtliche Überschrift
Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert werden.