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§ 780 UGB – Unversicherbarkeit der Heuerforderung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zehnter Abschnitt – Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt · nichtamtliche Überschrift

Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert werden.

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