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§ 784 UGB – Aushändigung der Versicherungspolice

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zehnter Abschnitt – Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt · nichtamtliche Überschrift

Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde (Police) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen.

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.