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§ 786 UGB – Versicherungswert und Überversicherung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zehnter Abschnitt – Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt · nichtamtliche Überschrift

(1)Der volle Wert des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswert.
(2)Die Versicherungssumme kann den Versicherungswert nicht übersteigen.
(3)Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.