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§ 812 UGB – Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zehnter Abschnitt – Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt

(1)Die Prämie ist, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschlusse des Vertrags und, wenn eine Police verlangt wird, gegen Auslieferung der Police zu zahlen.
(2)Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.

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