Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zehnter Abschnitt – Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt
Die Vorschriften der §§ 827, 828 gelten nur unbeschadet der Vorschriften der §§ 814, 816.
Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: 2026-07-10 · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht
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