§ 843 UGB
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zehnter Abschnitt – Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt
Ist nicht zum vollen Werte versichert, so haftet der Versicherer für die im § 834 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerte.
Verweise in dieser Vorschrift
1