Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 855 UGB – Totalverlust der Fracht

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zehnter Abschnitt – Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt · nichtamtliche Überschrift

Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht verlorengegangen ist.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.