§ 855 UGB – Totalverlust der Fracht
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zehnter Abschnitt – Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt · nichtamtliche Überschrift
Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht verlorengegangen ist.