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Europaius

§ 881 UGB – Vergütung des Schadens durch den Versicherer

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zehnter Abschnitt – Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt · nichtamtliche Überschrift

Der Versicherer hat den nach den §§ 872 bis 880 zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werte versichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des § 800; war nicht zum vollen Werte versichert, so hat er nach Maßgabe des § 792 nur einen verhältnismäßigen Teil dieses Schadens zu vergüten.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.